Wow!

Herzlichen Glückwunsch alle zusammen,
endlich ist es geschafft, ein neues, rot-rotes Schulgesetz, für Berlin,

zusammengestryckt.

Vor ein paar Tagen las es sich noch so : Man ist erst zu einem Drittel durch den Entwurf, eineinhalb Jahre für ein Drittel und - hastenichjesehen - die nächsten zwei Drittel wurden im Schnelldurchlauf abgearbeitet.

Das hat ja Methode.
Inzwischen.

Tagtäglich wird Deutschland so regiert.

Jeden Tag ein neuer Schnellschuss.

Und immer vorbei! 

Regierungsmotto: Bloß nicht zu lange nachdenken, auf keinen Fall aber vorher - da könnte  ja was auffallen.
Nein, wir tun was - wir wissen zwar nicht was wir tun, aber keiner kann hinterher sagen, wir hätten nichts getan (Danke Herr Schüttelspeer: Nachdenken hindert nur am Handeln.). 

 

 





.....Die Arbeitsgruppe aus Vertretern von Verwaltung, SPD und PDS hat aber gerade mal ein Drittel des knapp 140 Paragraphen dicken Entwurfs, der seit März vergangenen Jahres vorliegt, durchgearbeitet..... (BM v. 21.10.2002)

 

 Und noch eine Realsatire - oder wurde das LSA deshalb aufgelöst?

 

Es war einmal...

vor  Jahren, da lebte in Berlin eine Schulsenatorin, die fand, es sei an der Zeit, ein neues Schulgesetz zu schneidern und so holte sie sich einen, aus deutschen Landen, frisch auf den Tisch, der entwarf und schneiderte, pardon, er stryckte einen neuen Entwurf zusammen. Der stand dann im Netz und wurde zerpflückt und stand und wurde zerpflyckt und geriet in Vergessenheit - geschah ihm ganz recht!

Doch halt, nein, neuer Senator, neues Glück.  Der Verfasser durfte seinen Entwurf, der so jämmerlich verprügelt worden war, nun umstrycken, in Teilen gar neu strycken, aber gestryckt bleibt gestryckt.

Wir üben uns kurz noch einmal in Staatsbürgerkunde - was zum Teufel ist eine

Rechtsverordnung ?

Rechtsverordnung ist eine vom Gesetz abgeleitete Rechtsquelle. Während die Gesetze nur von den zuständigen Gesetzgebungsorganen (Bundestag, Landtage) beschlossen werden können, obliegt der Erlaß von Rechtsverordnungen der vollziehenden Gewalt. Eine Rechtsverordnung darf nur erlassen werden, wenn ein Gesetz hierfür eine besondere Ermächtigung enthält. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt sein. Gegenüber Gesetzen sind Rechtsverordnungen nachrangiges Recht. Vgl. Art. 80 Grundgesetz.

Quelle: ARD Rechtslexikon

 

 

 

Doch, das Ermächtigungsgesetz ist mir wohl bekannt

Heraus kam ein Ermächtigungsgesetz,  in Teilen zwar durchaus sinnvoll, als Ganzes eher etwas für den Müll - jedenfalls so lange man sich an dem Entwurf orientiert, der nach wie vor auf der Seite der Senatsschulverwaltung zu finden ist.

Dass es sich im Gegensatz zum alten Schulgesetz um ein Ermächtigungsgesetz handelt, wird nachfolgend belegt

... und aus dem Nebel sprach eine Stimme zu mir: "Frohlocke und sei froh, denn es könnte schlimmer kommen".

Ich frohlockte und war froh und siehe, es kam schlimmer.

Diese Einschätzung ist nun einige Wochen her. Inzwischen liegt das rot-rote Koalitionspapier vor und es wird noch schrecklicher. Weitere zwei Ermächtigungsparagraphen kommen hinzu, darunter eine Generalbevollmächtigung

 

 

Neues Schulgesetz (Entwurf =====> Referentenentwurf 10.12.2002) AltesSchulgesetz
Ermächtigung 1

§10 Qualitätssicherung und Evaluation
.............................
(6) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt,das Nähere zur Qualitätssicherung und Evaluation durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere Verfahren, Konzeption, Durchführung, Auswertung und Berichtslegung
   1. der internen Evaluation,
   2. der externen Evaluation einschließlich schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche,
   3. zentraler SchulleistungsuntersuchungenMessungen

 

Ermächtigung 2 § 16 14 Stundentafeln
............................
(5) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Stundentafeln durch Rechtsverordnung zuregeln, insbesondere
1. den jeweiligen Stundenrahmen der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete oder Lernfelder einschließlich seiner Verbindlichkeit,
2. den Rahmen, in dem die Schulkonferenz nach Absatz 4 von der Stundentafel abweichen darf; eine Abweichung darf 10 Prozent des Stundenrahmens nicht überschreiten,
3. den Jahresstundenrahmen,
4. das Verhältnis von Pflichtunterricht, Wahlpflichtbereich und Wahlangebot,
5. die Formen der Differenzierung des Unterrichts,
6. die Förderangebote für die Eingliederung von Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache.

 

Ermächtigung 3 §15 17  Unterricht für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache

(3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung des Unterrichts für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in Regelklassen und in besondere Klassen Lerngruppen nach Absatz 2,
2. die Grundlagen und Verfahren zur Feststellung der Kenntnisse in der deutschen Sprache,

3. die Maßnahmen zur schulischen Integration für zuziehende Kinder und ältere Jugendliche,
4. 3. muttersprachliche und bilinguale Angebote für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache.

 

Ermächtigung 4 §16 18

(5) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren zur Zulassung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin kann auch vorgesehen werden, dass bestimmte Unterrichtsmedien nicht der Zulassung bedürfen.

 

Ermächtigung 5 §20 18 
(3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert, von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener  Rechtsverordnungen abweichen können. Dieses betrifft insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, und die Versetzung und das Verlassen der Schule. Das Schulprogramm der Schule mit besonderer pädagogischer Prägung ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

 

Ermächtigung 6

§22 
..................
(11) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt,
das Nähere zur Ausgestaltung der Grundschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Schulanfangsphase,
2. die Jahrgangsorganisation und den jahrgangsübergreifenden Unterricht,
3. das abweichende Fremdsprachenangebot in Jahrgangsstufe 3,
3. die Unterrichtsfächer nach Absatz 5 einschließlich der Voraussetzungen für die Einrichtung differenzierter Lerngruppen,
4. die Ausgestaltung des Wahlpflichtbereichs in den Jahrgangsstufen 5 und 6,
5. den Kursunterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 einschließlich der Kurseinstufung der Schülerinnen und Schüler,
6. die Staatliche Europaschule Berlin,

7. 4. die Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten und Sprachrückständen,
8. 5. die Unterrichtszeit im Zeitrahmen der verlässlichen Öffnungszeit.

 

Ermächtigung 7

§ 29 Nähere Ausgestaltung der Oberschule (Sekundarstufe I)
Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. den Beginn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung und die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, in denen leistungsdifferenziert unterrichtet wird,
2. die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in leistungsdifferenzierte Kurse,
3. die Voraussetzungen und die Organisation des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts,
4. die Abschlüsse einschließlich des Verfahrens zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses
4. die Voraussetzungen und die Durchführung von bilingualem Unterricht,
5. die erforderlichen Qualifikationen zur Berechtigung des Übergangs in die gymnasiale Oberstufe (§ 22 Abs. 3 Satz 2),
6. die Anforderungen für die nach § 23 Abs. 3 zu treffende Entscheidung der Klassenkonferenz,
7.
 3.
die organisatorische und curriculare Ausgestaltung der Jahrgangsstufen 9 und 10 in der Hauptschule gemäß § 25 (§23 Abs. 3),

8. die Voraussetzungen für den bildungsgangübergreifenden Unterricht und für die Teilnahme am Unterricht des Bildungsganges mit höheren Anforderungen in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 25 Abs. 2),
9. die Voraussetzungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses und des dem Hauptschulabschluss sowie dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes.

 

Ermächtigung 8 § 30 28 Gymnasiale Oberstufe
...................................

(6) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Leistungsanforderungen für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe einschließlich einer Höchstaltersgrenze und einer Probezeit in besonderen Fällen,
2. das die Ziele und die Organisation der Einführungsphase und der Qualifikationsphase gymnasialen Obrstufe einschließlich der 3. die Leistungsanforderungen für das Überspringen der Einführungsphase,
4. 3. die Wiederholung der Einführungsphase und die Versetzung in die Qualifikationsphase,
5. 4. die Einrichtung von Fächern und Kursen einschließlich bilingualem Unterricht sowie ihre Zuordnung zu Aufgabenfeldern,
6. 5. die Wahl Belegverpflichtungen und Wahlmöglichkeiten in der Qualifikationsphase einschließlich des Verfahrens und der Verpflichtung zur Wiederholung von nicht erfolgreich durchlaufenen Kurshalbjahren,
7. 6. die Leistungsbewertung durch Noten und Punkte,
8. 7. die Zulassungsvoraussetzungen, die Ausgestaltung und die Wiederholung der Abiturprüfung,
9. 8. den Erwerb des Latinums, und Graecums und Hebraicums,
10. 9. die Voraussetzungen für den Erwerb des französischen Baccalauréat,
11. 10. die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils derFachhochschulreife.
Für die gymnasialen Oberstufen des Französischen Gymnasiums (Collège Francais), der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) und an Oberstufenzentren mit berufsfeldorientiertem Bildungsangebot sowie der Schulen besonderer pädagogischer Prägung können dabei besondere Regelungen getroffen werden, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern.

 

Ermächtigung 9 § 31 29 Berufsschule
...............
(6) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere über die Berufsschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. Inhalt, Umfang und Organisation der Ausbildungen,
2. Festlegung, Verteilung und Vermehrung der in Absatz 2 vorgesehenen Unterrichtsstunden,
3. die Ausgestaltung des kooperativen und des schulischen Berufsgrundbildungsjahrs,
4. die Ausgestaltung der Lehrgänge nach Absatz 3 und 4 und des Berufsschulunterrichts nach Absatz 5,
5. die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss, dem erweiterten Hauptschulabschluss und dem sowie für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses,
6. die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife in doppeltqualifizierenden Bildungsgängen (§ 35 33).

 

Ermächtigung 10

§ 32 Berufsfachschule
..........
(5) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere über die Bildungsgänge der Berufsfachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Fachrichtungen,
2. die Dauer, die Aufnahmevoraussetzungen einschließlich des Verfahrens der Eignungsfeststellung nach Absatz 3 Satz 2,
3. die Probezeit und die besondere Organisation von Teilzeitformen,
4. das Verlassen des Bildungsganges,
4. 5. die Abschlüsse und Berechtigungen,
5. 6. die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss und dem erweiterten Hauptschulabschluss und dem sowie für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses,
6. die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife in doppeltqualifizierenden Bildungsgängen (§ 35 33).

 

Ermächtigung 11

§ 33 31Fachoberschule
.............
(4) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt,
das Nähere über die Bildungsgänge an der Fachoberschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Fachrichtungen,
2. die Dauer, die Aufnahmevoraussetzungen, das Höchstalter für die Aufnahme,
3. die Probezeit, die eingegliederte praktische betriebliche Ausbildung, die besondere Organisation von Teilzeitformen,
4. das Verlassen des Bildungsganges,
4. 5. den Abschluss,
5. 6.die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit mit dem erweiterten Hauptschulabschluss und dem für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses.

 

Ermächtigung 12

§ 34 32 Berufsoberschule
.............
(4) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere über die Bildungsgänge der Berufsoberschule durch
Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Fachrichtungen und Schwerpunkte,
2. die Aufnahmevoraussetzungen und die Probezeit,
3. die Dauer bei Teilzeitform,

4. das Verlassen des Bildungsganges
4. 5.  die Abschlüsse,
5. 6. die Mindestanforderungen im Sinne des Absatzes 3.
Der unmittelbare Eintritt in die Abschlussklasse kann in der Rechtsverordnung von bestimmten Notenqualifikationen abhängig gemacht werden.

 

Ermächtigung 13 § 36 34 Die Fachschule
............
(3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere über die Bildungsgänge der Fachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Dauer, die Aufnahmevoraussetzungen,
2. die Probezeit und die besondere Organisation von Teilzeitformen,
3. die Abschlüsse,
4. das Verlassen des Bildungsganges
4.  5.die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit mit dem erweiterten Hauptschulabschluss und für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses,
5. die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife in doppeltqualifizierenden Bildungsgängen (§ 35 33).
Darin kann anstelle der in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen eine andere geeignete schulische oder berufliche Vorbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit verlangt werden.
Ermächtigung 14

§ 40 Nähere Ausgestaltung der Sonderpädagogischen Förderung
Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere über die sonderpädagogische Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte einschließlich der spezifischen Bildungsangebote,
2. 1. das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich der Art des Förderbedarfs Anforderungen an das sonderpädagogische Gutachten,
3. 2. die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Empfehlungskriterien von Ausschüssen des Förderausschusses,
4. 3. die Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung und die schulergänzenden Maßnahmen einschließlich der sowie die besonderen Organisationsformen für die  sonderpädagogischen Förderschwerpunkte „Emotionale und -soziale Entwicklung“ und „Autistische Behinderung“ und Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler,
5. 4. die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule bei im gemeinsamern Erziehung Unterricht,
6. 5. die Abweichungen Aufgaben der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, und der sonderpädagogischen Einrichtungen sowie der Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben einschließlich der abweichenden von den Regelungen der allgemeinen Schule,
7. das Verfahren für den Übergang von der Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in die allgemeine Schule,
8. 6. die Voraussetzungen für den Erwerb der Abschlüsse nach § 38 Abs. 7 Satz 1des berufsorientierten Schulabschlusses und für die Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss,
9. die Schülerbeförderung und die Schulwegbegleitung.

Ermächtigung 15 § 41 40 Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse
...............
(7) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere für die Lehrgänge und Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Einrichtung, Veränderung und Auflösung von Lehrgängen und Einrichtungen,
2. die Aufnahmevoraussetzungen, die Dauer einzelner Bildungsabschnitte, das Prüfungsverfahren,
3. die Voraussetzungen für das Überspringen der Einführungsphase,
4. die Voraussetzungen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses als gleichwertige Schulbildung,
5. die bildungsgangspezifischen organisatorischen Besonderheiten der Erwachsenenbildung.
Ermächtigung 16 § 60 56 Übergang in die Oberschule (Sekundarstufe I)
.......
(10) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Oberschulen (Sekundarstufe I) durch Rechtsverordnungen zu regeln, insbesondere
1. das Verfahren zur Erstellung der Bildungsgangempfehlung einschließlich der Gewichtung der Kriterien für eine bestimmte Bildungsgangempfehlung,
2. die Probezeit einschließlich der Voraussetzungen für den Wechsel von einer Schulart in eine andere,
3. besondere Härtefälle nach Absatz 6,
4. das Verfahren der Zuweisung.
Ermächtigung 17 § 61 58 Übergang in die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges
...........
(4) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs durch Rechtsverordnung zu regeln.
Ermächtigung 18 § 62 Lernerfolgskontrollen und Zeugnis
...........
(8) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere zur Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Nachweisen, sowie zu den Beurteilungsgrundsätzen und den Verfahren der Lernerfolgskontrollen einschließlich der Bewertung durch Punkte sowie zur Form der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder ein entsprechender Nachweis nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird.
Ermächtigung 19

§ 59 63  Versetzung, Aufrücken, Wiederholung, Überspringen
.........
(8) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Versetzung, der Wiederholung, des Rücktritts, des Aufrückens, des Überspringens und der Kurseinstufung sowie die Voraussetzungen für den Übergang von einem Bildungsgang in einen anderen einer Schulart in eine andere (Querversetzung) durch Rechtsverordnung zu regeln.
Darin kann für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eine Leistungsüberprüfung vorgesehen werden, in der nachzuweisen ist, dass die Leistungsmängel überwunden sind und deshalb eine nachträgliche Versetzung gerechtfertigt ist (Nachversetzung).

Ermächtigung 20 § 60 64 Abschlussprüfungen,Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
.......
(4) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere über Abschlussprüfungen und Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Zulassungsvoraussetzungen, sowie die Einbeziehung von im Unterricht und von außerhalb des Bildungsganges erbrachten Leistungen,
2. 4. die Berufung, Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsausschüsse,
3. 5. den Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete, und Art und Umfang der Prüfungsanforderungen,
4. 6. die Bewertungsmaßstäbe und Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung,
5. 7. die Bewertung des Prüfungsergebnisses einschließlich der Anerkennung von schulischen oder im Beruf erbrachten Leistungen von Nichtschülerinnen und Nichtschülern, Erteilung von Prüfungszeugnissen und der damit verbundenen Berechtigungen,
6. 8. das Prüfungsverfahren einschließlich des Ausschlusses, der Befreiung oder des Absehens von der mündlichen Prüfung,
7. 9. den Rücktritt sowie und die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Prüfung bei Versäumnissen, Störungen, Täuschungen oder Leistungsausfällen,
8. 10. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung und Verfahren bei der Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsteilen.
9. 3. die Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern zur Prüfung, die Anforderungen an die Schulbildung und, soweit es für den Erwerb der gleichwertigen Schulbildung erforderlich ist, die Anforderungen an die Berufsausbildung oder an den Inhalt einer Berufstätigkeit,

10.
2. die Einrichtung von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum nachträglichen Erwerb von beruflichen Abschlüssen,
Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann auch ein Mindestalter für die Zulassung zur Prüfung auch ein Mindestalter vorgeschrieben werden.

 

Ermächtigung 21 § 61 Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen schulischen Leistungen

(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen schulischen Leistungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere über
1. Art und Umfang der zusätzlichen Leistungsnachweise,
2. in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 4 Prüfungen undi m Benehmen mit der für Hochschulen  zuständigen Senatsverwaltung
3. die Ausgestaltung und Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Anerkennung von Studienbefähigungen an Studienkollegs.
Ermächtigung 22 § 66 70 Nähere Ausgestaltung der Datenverarbeitung
Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. Art und Umfang der Daten sowie die Auskunftspflicht nach § 64,
2. ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern,
3. ihre Übermittlung beim Schulwechsel,
4. die Aufbewahrungsfristen,
5. ihre Löschung,
6. die Datensicherung,
7. das Verfahren der Akteneinsicht,
8. Art und Umfang der Daten für die Schulstatistik und deren Organisation.

Auskunftspflicht durch Rechtsverordnung regeln? Wird da etwa das Informationsfreiheitsgesetz eingeschränkt - oder haben die Beteiligten dieses feine Gesetzchen noch gar nicht zur Kenntnis genommen ?

Frage: Wie verarbeitet man Dateien auf sonstigen Datenträgern ?

Ermächtigung 23

§ 93 Verordnungsermächtigung

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Schulen, deren pädagogische und organisatorische Bedingungen es erfordern, insbesondere für
1. die John-F.-Kennedy-Schule,
2. das Französische Gymnasium,
3. Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemeinbildender und beruflicher Abschlüsse, Abweichungen von den Abschnitten I bis V dieses Teils durch Rechtsverordnung zu regeln.

Und hier kommt die neue Generalermächtigungsklausel, in der die Verwaltung ermächtigt wird, im Wege der Rechtsverordnung das eigentlich durch Gesetz zu regelnde Bildungssystem nach Gusto umzukrempeln und auszuhebeln
Ermächtigung 24

§ 105 Finanzierung
.......
(9) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung überzahlter Beträge sowie deren Verzinsung,
2. der Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule,
3. die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten und der Umfang der als tatsächliche Personalkosten geltenden Ausgaben der Schule.
Kosten der Gebäudereinigung werden weder bei den tatsächlichen noch bei den vergleichbaren Personalkosten berücksichtigt.

Ermächtigung 25 § 117 124 Grundsätze für Wahlen
..............
(6) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere über das Wahlverfahren, die Anberaumung von Wahlen, die Wahlleitung, Nachfolger- und Ersatzwahlen und das Wahlprüfungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
Ermächtigung 26 § 124 130 Volkshochschulen
.............
(8) Das für Volkshochschulen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, das Nähere über die Volkshochschulen zu regeln, insbesondere
1. die Zulassungs- und Prüfungsbestimmungen für die Lehrgänge nach Absatz 4,
2. die Qualitätssicherungsverfahren einschließlich der Qualitätsstandards und der Anforderungen an die Selbstevaluation.
Ermächtigung 27 § 131 138 In-Kraft-Treten
......................
(3) Vorschriften dieses Gesetzes, mit denen das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats ermächtigt wird, Regelungen im Wege von Rechtsverordnungen zu treffen, treten abweichend von Absatz 1 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.